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Schornsteinfegerinnung Magdeburg
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Vorteile für die Kunden durch neues Schornsteinfegergesetz

Der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wurde am 12.03.2008 vom Bundeskabinett verabschiedet. 
Das neue Gesetz bringt Vorteile für die Bürger mit sich. Sie können ihren Schornsteinfeger künftig mit weitergehenden Tätigkeiten beauftragen, die nicht zum klassischen Aufgabenbereich gehören. 


Darüber hinaus wird ihnen die freie Wahl gegeben, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungs-, Kehr- und Messtätigkeit beauftragen möchten. 
Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen dient in erster Linie dem Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit. Der Trend vieler Hausbesitzer, verstärkt wieder Holz als Brennstoff einzusetzen, zeigt, dass auch klassische Aufgaben wie die Schornsteinreinigung und -überprüfung keinesfalls unwichtig geworden sind. 
Darüber hinaus helfen Beratungen und Messungen, Koh-lendioxid (CO2) einzusparen und schädliche Umwelteinwirkungen zu minimieren. Jedes Jahr werden etliche Mängel und sogar lebensbedrohliche Zustände wie beispielsweise hohe Gehalte des giftigen Gases Kohlen-monoxid (CO) im Abgas festgestellt.
Außerdem ermitteln Schornsteinfeger jährlich Energiever-luste an Feuerungsanlagen. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Umweltschutzmessungen an Heizungsanlagen (Bundesimmissionsschutzgesetz) werden auch in Zukunft ausschließlich vom Schornsteinfeger durchgeführt. Als staatlicher Beauftragter für diese Messung ist der Schornsteinfeger – im Gegensatz zu allen anderen Fachhandwerkern – verpflichtet, seine Messgeräte amtlich überwachen zu lassen. Das garantiert Messergebnisse, auf die sich die Kunden verlassen können. 
Mit Inkrafttreten des novellierten Schornsteinfegergesetzes werden die Schornsteinfeger nicht sofort in den freien Wettbewerb entlassen. Eine Übergangsfrist von fünf Jahren gibt ihnen die Möglichkeit, sich für weitergehende Tätigkeiten zu qualifizieren. Auch nach Aufhebung des Nebentätigkeitsverbotes dürfen Schornsteinfeger Tätigkeiten von angrenzenden Gewerken nur dann ausüben, wenn sie mit dem entsprechenden Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.

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